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Datenschutz, so testen Sie Ihre Firma, Symantec hat ein Online Test ins Netz gestellt zum Sicherheitsscheck

 

 

Vorschriften und Gesetzesanforderungen der IT Sicherheit

Stellen Sie sich vor, bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit, Daten werden mutwillig

oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört. Oder aus Ihrem Haus werden Massen-

E-Mails mit Computer-Viren verschickt. Welche Konsequenzen drohen dem Unternehmen bzw. der

Behörde und den verantwortlichen Personen?

Überblick über gesetzliche Regelungen mit Bezug zur Informationssicherheit

Während der vergangenen Jahre wurden mehrere Rechtsvorschriften erlassen, aus denen sich zu

Fragen der Informationssicherheit unmittelbare Handlungs- und Haftungsverpflichtungen der

Geschäftsführung bzw. des Vorstands eines Unternehmens ableiten lassen. Diese Regelungen gelten

sowohl für Aktiengesellschaften als auch für GmbHs. Dies ist in der Öffentlichkeit noch nicht

hinreichend bekannt.

In diesem Zusammenhang wird immer wieder auf das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im

Unternehmensbereich (KonTraG) hingewiesen. Das KonTraG ist ein sog. Artikelgesetz und ergänzt

bzw. ändert verschiedene Gesetze wie das Handelsgesetzbuch und das Aktiengesetz. Insbesondere die

Forderung nach einem Risikomanagement für Kapitalgesellschaften - d. h. für Aktiengesellschaften

und GmbHs - waren in den bisherigen Vorschriften nicht enthalten.

Im Einzelnen könnten Sie z. B. von folgenden Regelungen betroffen sein:

Im Aktiengesetz wird festgelegt, dass ein Vorstand persönlich haftet, wenn er Entwicklungen, die

zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement

überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt (§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG).

Geschäftsführern einer GmbH wird im GmbH-Gesetz „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“

auferlegt (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Die im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches

(§ 317 Abs. 4 HGB). Weiterhin verpflichtet das Handelsgesetzbuch Abschlussprüfer zu

prüfen, „ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind“ (§ 317 Abs. 2 HGB).

Die oben genannten Formulierungen klingen für den juristischen Laien teilweise recht allgemein und

unverbindlich. In der Tat lassen sich hieraus jedoch konkrete Verpflichtungen für die Gewährleistung

eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus im eigenen Unternehmen ableiten.

Informationssicherheitsvorfälle können massive wirtschaftliche Schäden verursachen und

schlimmstenfalls den Bestand eines Unternehmens gefährden.

Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Angehörige sozialer Berufe gibt es

darüber hinaus Sonderregelungen im Strafgesetzbuch, die sogar Freiheitsstrafen vorsehen, wenn vertrauliche

Angaben von Patienten, Mandanten bzw. Klienten ohne Einwilligung öffentlich gemacht

werden (§ 203 StGB). Ein fahrlässiger Umgang mit Informationstechnik kann diesen Tatbestand unter

Umständen bereits erfüllen.

Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt. Die Verwendung von

Informationstechnik, die Nutzung des Internets oder von Telekommunikationsdiensten werden zum

Teil sehr genau geregelt. Einschlägig sind z. B.: Gesetz zur Nutzung von Telediensten, Telekommunikationsgesetz,

Mediendienste-Staatsvertrag, Urheberrecht sowie verschiedene Richtlinien auf EU Ebene.

Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der

Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung

sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.

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