| IT Sicherheit allgemein nach BSI, Firewall, Cloud, Antivier |
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Datenschutz, so testen Sie Ihre Firma, Symantec hat ein Online Test ins Netz gestellt zum Sicherheitsscheck
Vorschriften und Gesetzesanforderungen der IT Sicherheit Stellen Sie sich vor, bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit, Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört. Oder aus Ihrem Haus werden Massen- E-Mails mit Computer-Viren verschickt. Welche Konsequenzen drohen dem Unternehmen bzw. der Behörde und den verantwortlichen Personen?
Überblick über gesetzliche Regelungen mit Bezug zur Informationssicherheit Während der vergangenen Jahre wurden mehrere Rechtsvorschriften erlassen, aus denen sich zu Fragen der Informationssicherheit unmittelbare Handlungs- und Haftungsverpflichtungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands eines Unternehmens ableiten lassen. Diese Regelungen gelten sowohl für Aktiengesellschaften als auch für GmbHs. Dies ist in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt. In diesem Zusammenhang wird immer wieder auf das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hingewiesen. Das KonTraG ist ein sog. Artikelgesetz und ergänzt bzw. ändert verschiedene Gesetze wie das Handelsgesetzbuch und das Aktiengesetz. Insbesondere die Forderung nach einem Risikomanagement für Kapitalgesellschaften - d. h. für Aktiengesellschaften und GmbHs - waren in den bisherigen Vorschriften nicht enthalten. Im Einzelnen könnten Sie z. B. von folgenden Regelungen betroffen sein: Im Aktiengesetz wird festgelegt, dass ein Vorstand persönlich haftet, wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt (§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG). Geschäftsführern einer GmbH wird im GmbH-Gesetz „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ auferlegt (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches (§ 317 Abs. 4 HGB). Weiterhin verpflichtet das Handelsgesetzbuch Abschlussprüfer zu prüfen, „ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind“ (§ 317 Abs. 2 HGB). Die oben genannten Formulierungen klingen für den juristischen Laien teilweise recht allgemein und unverbindlich. In der Tat lassen sich hieraus jedoch konkrete Verpflichtungen für die Gewährleistung eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus im eigenen Unternehmen ableiten. Informationssicherheitsvorfälle können massive wirtschaftliche Schäden verursachen und schlimmstenfalls den Bestand eines Unternehmens gefährden. Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Angehörige sozialer Berufe gibt es darüber hinaus Sonderregelungen im Strafgesetzbuch, die sogar Freiheitsstrafen vorsehen, wenn vertrauliche Angaben von Patienten, Mandanten bzw. Klienten ohne Einwilligung öffentlich gemacht werden (§ 203 StGB). Ein fahrlässiger Umgang mit Informationstechnik kann diesen Tatbestand unter Umständen bereits erfüllen. Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt. Die Verwendung von Informationstechnik, die Nutzung des Internets oder von Telekommunikationsdiensten werden zum Teil sehr genau geregelt. Einschlägig sind z. B.: Gesetz zur Nutzung von Telediensten, Telekommunikationsgesetz, Mediendienste-Staatsvertrag, Urheberrecht sowie verschiedene Richtlinien auf EUEbene. Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.
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